Hilfe & Sachverstand

„Man kann nicht alles wissen – aber mit Wissen kann man fast alles!“

Und das Wissen kommt nicht einfach so. Seminare geben schon erste Rahmenbedingungen, Kontakte zu einem Anwalt oder einem Sekretär der Gewerkschaft helfen sehr. Aber irgendwann ist der Fundus erschöpft.

Spätestens bei der Betriebsvereinbarung zum Thema "Arbeitszeit" ist es bei den meisten Betriebsräten vorbei. Es wird das Know-How von extern gebraucht: Der Sachverständige.

Auch wenn man oft denkt, "das geht schon alleine": es macht einen Unterschied. Ein Experte erkennt sofort, ob eine Vereinbarung hausgemacht ist, oder ob ein Fachmann beteiligt war.

Für die Interessen der Mitarbeiter sollte das Beste gerade gut genug sein.

Deshalb: Sachverstand nutzen!

  • Was kostet ein Sachverständiger?
  • Aus Sicht eines Arbeitgebers sicher zu viel. Allerdings ist das sehr engstirnig, denn eine schlechte oder ausbleibende Lösung ist auf Dauer teurer. Man kann aber keine Preise nennen, denn es kommt sehr auf das Thema und den zu erwartenden Umfang an.

    Soll es ein Pauschalangebot sein oder dauert es auf unbestimmte Zeit? Honorare für Sachverständige unterliegen keinen gesetzlichen Normen, sie werden frei verhandelt. Letztlich ist der Betrag, den man für einen Sachverständigen bezahlt, allemal sein Geld wert.

  • Wer ist besser: Anwalt oder Sachverständiger?
  • Es gibt eine Menge Anwälte, die sich auch als Sachverständige anbieten. Zumindest im Arbeitsrecht. Im Baurecht oder im Verkehrsrecht würde kein Anwalt darauf kommen, einen Schaden zu begutachten. Im Arbeitsrecht ist das aber Gang und Gebe.

    Das Problem dabei ist: Ein Anwalt hat in den seltensten Fällen Praxiserfahrung, war selbst nie in einem Betrieb beschäftigt und war nie selbst Betriebsrat. Ein guter Sachverständiger arbeitet eng mit einem Anwalt zusammen. Das sollte es einem Betriebsrat wert sein: maximales Wissen zum vernünftigen Preis.


  • Wozu Sachverstand?
  • Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat das Recht gegeben, in bestimmten Fällen, in denen das eigene Wissen der BR-Mitglieder nicht mehr ausreicht, einen Sachverständigen zu beauftragen. Diese Fälle sind regelmäßig gegeben, wenn es sich z.B. um komplizierte Sachverhalte wie Betriebsänderungen, Betriebsübergänge nach § 613a BGB, Betriebsvereinbarungen oder Umsetzung von Gesetzen handelt.


  • Was leistet ein Sachverständiger?
  • Ein Sachverständiger macht nicht die ganze Arbeit alleine, sondern er regt die Diskussion an, leitet den Prozess, gibt Wissen weiter. Entscheider bleibt weiter der Betriebsrat. Der Sachverständige greift in bestimmten Situationen ein, formuliert Vereinbarungen und spricht diese mit den Betriebsräten ab.  Die letzte Entscheidung bleibt immer beim Betriebsrat.


  • Wie kommt der Betriebsrat zu einem Sachverständigen?
  • Zuerst muss sich der Betriebsrat einen passenden Sachverständigen suchen, der sein Anliegen auch kompetent betreuen kann. Dann muss das Gremium einen Beschluss fassen und diesen dem Arbeitgeber mitteilen. Die im Gesetz formulierte „nähere Vereinbarung“ mit dem Arbeitgeber heißt nicht, dass dieser einfach ablehnen kann.

    Er muss zumindest aber über die Person, das Thema und die Kosten informiert und bereit sein, die Kosten zu übernehmen. Notfalls kann ein Sachverständiger auch über das Arbeitsgericht eingefordert werden.


  • Welche Schwerpunkte deckt "Rat und mehr" ab?
  • Grundsätzlich werden alle Bereiche der Betriebsverfassung abgedeckt, vor allem die Bereiche der Mitbestimmung (Betriebsvereinbarungen), die Bereiche der betrieblichen Veränderungsprozesse (z.B. Fusionen, Schließungen, Outsourcing oder Betriebsübergänge) und die Bereiche der betriebsrätlichen Selbstorganisation (z.B. Sitzungen, Geschäftsordnungen usw.).


  • Welche Vorteile hat es, "Rat und mehr" als Sachverstand zu wählen?
  • Jürgen Gechter von „Rat und mehr…“ hat viele Jahre Praxiserfahrung, war lange selbst Betriebsrat und ist seit vielen Jahren bereits an der Seite etlicher Betriebsräte unentbehrlicher Partner.

    Die Erfolge geben ihm Recht: Vereinbarungen halten bis heute, Sozialpläne haben wirtschaftliche Einbußen abgefedert. Dabei geht es immer um eines: sensible Interessensabwägung, starke Verhandlungen und am Ende ein Ergebnis mit Win-Win-Charakter.


Aus Sicht eines Arbeitgebers sicher zu viel. Allerdings ist das sehr engstirnig, denn eine schlechte oder ausbleibende Lösung ist auf Dauer teurer. Man kann aber keine Preise nennen, denn es kommt sehr auf das Thema und den zu erwartenden Umfang an.

Soll es ein Pauschalangebot sein oder dauert es auf unbestimmte Zeit? Honorare für Sachverständige unterliegen keinen gesetzlichen Normen, sie werden frei verhandelt. Letztlich ist der Betrag, den man für einen Sachverständigen bezahlt, allemal sein Geld wert.

Es gibt eine Menge Anwälte, die sich auch als Sachverständige anbieten. Zumindest im Arbeitsrecht. Im Baurecht oder im Verkehrsrecht würde kein Anwalt darauf kommen, einen Schaden zu begutachten. Im Arbeitsrecht ist das aber Gang und Gebe.

Das Problem dabei ist: Ein Anwalt hat in den seltensten Fällen Praxiserfahrung, war selbst nie in einem Betrieb beschäftigt und war nie selbst Betriebsrat. Ein guter Sachverständiger arbeitet eng mit einem Anwalt zusammen. Das sollte es einem Betriebsrat wert sein: maximales Wissen zum vernünftigen Preis.


Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat das Recht gegeben, in bestimmten Fällen, in denen das eigene Wissen der BR-Mitglieder nicht mehr ausreicht, einen Sachverständigen zu beauftragen. Diese Fälle sind regelmäßig gegeben, wenn es sich z.B. um komplizierte Sachverhalte wie Betriebsänderungen, Betriebsübergänge nach § 613a BGB, Betriebsvereinbarungen oder Umsetzung von Gesetzen handelt.


Ein Sachverständiger macht nicht die ganze Arbeit alleine, sondern er regt die Diskussion an, leitet den Prozess, gibt Wissen weiter. Entscheider bleibt weiter der Betriebsrat. Der Sachverständige greift in bestimmten Situationen ein, formuliert Vereinbarungen und spricht diese mit den Betriebsräten ab.  Die letzte Entscheidung bleibt immer beim Betriebsrat.


Zuerst muss sich der Betriebsrat einen passenden Sachverständigen suchen, der sein Anliegen auch kompetent betreuen kann. Dann muss das Gremium einen Beschluss fassen und diesen dem Arbeitgeber mitteilen. Die im Gesetz formulierte „nähere Vereinbarung“ mit dem Arbeitgeber heißt nicht, dass dieser einfach ablehnen kann.

Er muss zumindest aber über die Person, das Thema und die Kosten informiert und bereit sein, die Kosten zu übernehmen. Notfalls kann ein Sachverständiger auch über das Arbeitsgericht eingefordert werden.


Grundsätzlich werden alle Bereiche der Betriebsverfassung abgedeckt, vor allem die Bereiche der Mitbestimmung (Betriebsvereinbarungen), die Bereiche der betrieblichen Veränderungsprozesse (z.B. Fusionen, Schließungen, Outsourcing oder Betriebsübergänge) und die Bereiche der betriebsrätlichen Selbstorganisation (z.B. Sitzungen, Geschäftsordnungen usw.).


Jürgen Gechter von „Rat und mehr…“ hat viele Jahre Praxiserfahrung, war lange selbst Betriebsrat und ist seit vielen Jahren bereits an der Seite etlicher Betriebsräte unentbehrlicher Partner.

Die Erfolge geben ihm Recht: Vereinbarungen halten bis heute, Sozialpläne haben wirtschaftliche Einbußen abgefedert. Dabei geht es immer um eines: sensible Interessensabwägung, starke Verhandlungen und am Ende ein Ergebnis mit Win-Win-Charakter.